Förderverein Satzung

Satzung

des Vereins der Freunde und Förderer des Gymnasiums Lohne e.V.

 

 

Download der Satzung als pdf:  Satzung des Fördervereins

 


 

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Lohne e V.. Er hat seinen Sitz in Lohne und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung am Gymnasium Lohne. Der Zweck wird verwirklicht durch:

a) Die finanzielle Unterstützung des Gymnasiums bei der Erfüllung seiner pädagogischen, kulturellen und wissenschaftlichen Aufgaben und
b) die Pflege des öffentlichen Ansehens.

§3 – Sicherung der Gemeinnltzigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.

§4 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson und jede juristische Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt und seine Ziele fordert. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung zu Händen des Vorstandes erworben.
Die Mitgliedschaft endet durch
1) Tod,
2) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer 14-tagigen Kündigungsfrist auf den Schuss des Kalenderjahres zu erfolgen hat,
3) Ausschuss: Über den Ausschuss bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§5 – Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Mindestjahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung von Jahr zu Jahr festgesetzt wird. Spenden in Form von Geldmitteln oder Sachleistungen werden auf den Beitrag angerechnet.
Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten die Mitglieder auf Wunsch vom Vorstand für gezahlte Beiträge und dem Verein zugewandte Spenden steuerbegünstigte Quittungen.
Mitglieder, die nach zweimaliger Aufforderung bis zum 01. Sept. eines Jahres den Mindestjahresbeitrag nicht geleistet haben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 – Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern übertragen werden.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, die Abnahme der Jahresrechnung, die Bestellung der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Haushaltsplans,
d) die Festsetzung des Mitgliederbeitrags.

§8 – Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins durch Anzeige in der Oldenburgischen Volkszeitung mit Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 8 Tage. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses von 20 Mitgliedern schriftlich beantragt wird.

§9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 8, höchstens 8 Personen.
Den Vorstand bilden:
1) der 1. Vorsitzende,
2) der stellvertretende Vorsitzende,
3} der Schrift- und Geschäftsführer,
4) der Kassenverwalter,
5) der Leiter des Gymnasiums oder sein Stellvertreter,
6) der Schulelternratsvorsitzende oder sein Stellvertreter.
Schriftführer und Kassenverwalter vertreten sich gegenseitig.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Leiter des Gymnasiums sowie der Elternratsvorsitzende sind geborene Mitglieder des Gesamtvorstandes. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Wenn innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausscheidet, nimmt die Mitgliederversammlung sine Ersatzwahl vor, sobald sie zusammentritt.
Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Persönlichkeiten zur Beratung hinzuziehen. Der Vorstand beschlieft mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sing.

§10 – Kassenverwaltung
Über die Verwendung des Vereinsvermögens bis zu einem Betrag von 1.000,– € im Einzelfall entscheidet der 1. Vorsitzende oder der Kassenverwalter allein. Über die Verwendung des Vereinsvermögens von mehr als 1.000.– € im Einzelfali entscheidet der beschlussfähige Vorstand.
§11 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung ist zulässig, wenn sie in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn die Satzungs3nderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.

§ 12 – Auflösung des Vereins
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes die Auflösung des Vereins beschießen. §11 gilt sinngemäß.
Beo Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Vechta, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke beim Gymnasium Lohne zu verwenden hat.

Lohne, den 01.02.2022

gez. Dr. Johanna Schockemöhle und Maria Krogmann