Handyverbot

Handyverbot: Schülerschaft, Lehrkräfte und Eltern haben zusammen beschlossen, dass wir in unserer Schule zusammen lernen, lachen und leben wollen. Dafür schenken wir uns gegenseitig unsere Aufmerksamkeit. Mobile Geräte sind daher nur nach ausdrücklicher Erlaubnis einer Lehrkraft zu verwenden.

Hausordnung

Präambel
Wir, die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer des Gymnasiums Lohne, und alle, die mit dem Gym-nasium zu tun haben, wollen uns in unserer Schule wohlfühlen. Deshalb sind wir uns einig, dass niemand das Recht hat, andere zu belästigen, zu behindern oder zu schädigen. Wir wollen fair miteinander umgehen.
Für den schulischen Alltag gelten folgende Regelungen:

1 Unterrichtsbesuch

1.1 Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
1.2 Schülerinnen und Schüler, die häufig durch eigenes Verschulden zu spät kommen, werden ermahnt und die Erzie-hungsberechtigten erhalten eine Mitteilung. Bei Volljährigen erfolgt diese Mitteilung an die Betroffenen selbst.
1.3 Wenn spätestens nach 10 Minuten keine Lehrkraft zum Unterricht erschienen ist, erfolgt durch die Klassen- oder Kurssprecherin bzw. den Klassen- oder Kurssprecher sofort eine Meldung im Sekretariat.

2 Versäumnisse

2.1 Zu Beginn der Unterrichtsstunden stellt jede Lehrkraft fest, wer fehlt, und trägt die Namen der Fehlenden ins Klas-senbuch bzw. Kursheft ein.
2.2 Wünscht eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen Gründen eine Unterrichtsbefreiung bis zu einem Tag, muss dies rechtzeitig schriftlich bei der Klassenlehrerin/Tutorin bzw. bei dem Klassenlehrer/Tutor unter Angabe der Gründe beantragt werden.
2.3 Eine Unterrichtsbefreiung von mehr als einem Tag oder vor Beginn bzw. im Anschluss an die Ferien kann nur in Ausnahmefällen und nur vom Schulleiter auf schriftlichen Antrag unter genauer Angabe von Gründen gewährt wer-den.
2.4 Mitschriften aus dem Unterricht, Arbeitsblätter und Hausaufgaben lassen Mitschülerinnen und Mitschüler der Lern-gruppe einer fehlenden Schülerin oder einem fehlenden Schüler zukommen (Regelfall).
2.5 Für jedes Versäumnis ist sofort nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuches der Klassenlehrerin/Tutorin bzw. dem Klassenlehrer/Tutor eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen (Jg. 5-11 im Hausaufgabenplaner; Jg. 12-13 im Entschuldigungsheft). In der Oberstufe ist die Entschuldigung zusätzlich den Lehrerinnen und Lehrern der Kurse, die versäumt wurden, vorzulegen. Diese vermerken die Vorlage der Entschuldigung im Klassenbuch bzw. im Kurs-heft.
2.6 Bei längerem Fehlen ist nach drei Tagen der Schule (Sekretariat oder Klassenlehrkraft) eine Zwischenentschuldi-gung (u.U. telefonisch) einzureichen.
Videounterricht wird dann nur in bestimmten Fällen (Quarantäne, längeres Fehlen nach einer OP, …) von allen Leh-rerinnen und Lehrern einer betroffenen Lerngruppe durchgeführt. Die Klassenlehrerin/Tutorin oder der Klassenleh-rer/Tutor informiert alle Unterrichtenden der Schülerin bzw. des Schülers, wenn ein solcher Fall eintritt.
2.7 Der Schulleiter kann – in der Regel bei längerem Fehlen – ein ärztliches bzw. amtsärztliches Zeugnis verlangen.
2.8 Für eine Befreiung vom Sportunterricht über einen längeren Zeitraum muss eine ärztliche Bescheinigung bei der Sportlehrkraft vorgelegt und anschließend im Sekretariat abgegeben werden.
2.9 Fehlt eine Schülerin bzw. ein Schüler unentschuldigt, wird der Klassenlehrer/Tutor, die Klassenlehrerin/Tutorin bzw. der Schulleiter angemessene Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften ergreifen.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen den Unterricht versäumt hat und die Leistung deshalb nicht beurteilt werden kann, ist in der Regel die Note ungenügend zu erteilen (§ 7, Abs. 4, Verord-nung über die gymnasiale Oberstufe und § 4, Abs. 2 Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemeinbildender Schulen).

3 Schulaufsichten

3.1 Die Aufsichten in den Gebäuden, auf dem Schulgelände und an der Bushaltestelle regelt der Aufsichtsplan. Er ist in der Untis mobile App einzusehen und benennt die aufsichtführenden Lehrkräfte.
3.2 Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer schließen vor den Langpausen, vor einem Raumwechsel der Lerngruppe und nach Ende des Vormittagsunterrichts die Klassen- bzw. Kursräume und die Fachräume ab. Zudem sind nach der letzten Unterrichtsstunde eines Tages in einem Unterrichtsraum alle Fenster zu schließen.
3.3 Nur in der Oberstufe ist es gestattet, in Freistunden oder während der Pausen das Schulgelände zu verlassen; das Verlassen erfolgt auf eigene Gefahr.

4 Aufenthalt in der Schule

4.1 Vor dem Unterricht der 1. Stunde stehen Pausenhalle und Foyer ab 7:15 Uhr als Aufenthaltsort zur Verfügung.
4.2 Zu Beginn der Langpausen verlassen alle Schülerinnen und Schüler sofort die Räume. Ein Aufenthalt auf den Fluren ist untersagt. Während der Pausen wird auf alle Aktivitäten verzichtet, die andere behindern, gefährden oder verlet-zen könnten (z.B. Rangeleien, Schneeballwerfen). Alle entsorgen ihren Müll in die dafür vorgesehenen Behältnisse.
4.3 Mittagsmahlzeiten dürfen weder in den Unterrichtsräumen noch in der Bibliothek verzehrt werden. Es gilt die Men-saordnung.
4.4 Mäntel und Jacken dürfen in den Unterrichtsraum mitgenommen werden. Um Diebstählen vorzubeugen, wird den dringend geraten, Geld- und Wertsachen nicht in den Jacken aufzubewahren, da keine Haftung von der Schule übernommen wird.
4.5 Im Sportunterricht regelt die Sportlehrkraft die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen.
4.6 Fremde Lerngruppen, die Klassenräume benutzen, verlassen den jeweiligen Klassenraum so, wie sie ihn vorgefun-den haben und wahren die Privatsphäre der gastgebenden Klasse.
4.7 Am Ende jeder Stunde muss die Tafel gewischt werden. Nach Beendigung des Unterrichts – sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag – ist jeder benutzte Raum aufgeräumt und „besenrein“ zu verlassen. Die Lerngruppe stellt jeweils die Stühle hoch und sorgt für Ordnung. Der Ordnungsdienst wird für den Klassenunterricht der Klassen 5-11 durch den Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin, für den Kursunterricht durch die jeweilige Fachlehrkraft geregelt. Der Flurabschnitt vor den Unterrichtsräumen gehört mit zum Verantwortungsbereich der jeweiligen Lerngruppe.
4.8 Für grob fahrlässige oder mutwillige Beschädigungen sind die Verantwortlichen oder deren Erziehungsberechtigte schadenersatzpflichtig. Technische Geräte dürfen nur auf Anweisung oder unter Aufsicht einer Lehrkraft oder des Schulassistenten betätigt werden.
4.9.1 Das Smartphone darf mitgeführt werden, verbleibt jedoch vom Betreten bis zum Verlassen des Schulgeländes wäh-rend des gesamten Schultages ausgeschaltet in der Schultasche.
4.9.2
a) Von der grundsätzlichen Regelung in 4.9.1 ausgenommen ist das Oberstufengebäude, in denen das Smart-phone von Oberstufenschülern außerhalb des Unterrichtes genutzt werden darf.
b) Lehrkräften ist das Benutzen des Smartphones zu dienstlichen Zwecken oder für Notfälle überall gestattet.
4.9.3
Zum Schutz vor Täuschungen während Klausuren und Klassenarbeiten werden Smartphones und andere internet- oder datenspeicherfähige Geräte, wie etwa Kopfhörer und Smartwatches, sichtbar am Lehrerpult abgelegt. Sie kön-nen nicht als Uhr verwendet werden.
4.9.4
Die telefonische Erreichbarkeit ist durch das Sekretariat gewährleistet. Die Verwendung eines Smartphones ist im Einzelfall (z.B. in besonders dringenden Fällen) mit Erlaubnis einer Lehrkraft möglich.
4.9.5
Bei der Nutzung des Smartphones darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen werden, indem z.B. die geschützten Persönlichkeitsrechte einzelner Personen oder Gruppen verletzt werden. Private Fotos, Ton- und Videoaufnahmen sind auf dem gesamten Schulgelände ohne Ausnahme verboten. Die Verbreitung von unsachgemäßen Fotos, Sti-ckern, Videos oder anderen Inhalten ist – auch in außerschulischen Gruppenchats oder anderen sozialen Medien – immer zu unterlassen.
4.9.6
Tablets dürfen im Schulgebäude nur für unterrichtliche Zwecke genutzt werden. Die Nutzung der Tablets in Klassen-arbeiten und Klausuren regelt die jeweilige Lehrkraft. Sie legt den Umfang der Nutzung fest. Verstöße gegen die entsprechenden Vorgaben gelten ebenfalls als Täuschungsversuch.
4.10 Das Rauchen in der Schule ist laut Erlass vom 03.06.05 auf dem gesamten Schulgelände verboten.
4.11 Motorräder müssen auf dem Pkw-Parkplatz auf den für Motorräder markierten Stellplätzen abgestellt werden.
4.12 Das Mitbringen und Verwenden von Wasserpistolen und Spritzen ist auf dem gesamten Schulgelände und im ge-samten Schulgebäude verboten.

Fassung nach dem Beschluss der Gesamtkonferenz vom 9. Juni 2026